EU - Handgepäckregelung
Fluggäste dürfen Flüssigkeiten oder vergleichbare Gegenstände in ähnlicher Konsistenz nur noch in geringen Mengen und in kleinen Einzelbehältnissen im Handgepäck mitführen. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Flüssigkeiten in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von max. 100 ml bzw. einer vergleichbaren Maßeinheit (laut aufgedruckter Höchstfüllmenge - ein halbvolles 200ml-Behältnis ist nicht zugelassen) befinden. Sämtliche dieser Einzelbehältnisse müssen in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von max. 1 Liter eingepackt sein. Pro Person ist nur ein Plastikbeutel gestattet. Der entsprechende Plastikbeutel muss transparent sein und einen integrierten Verschluss (z. B. Reiß-, Klett-, Quetsch- oder Kordelzugverschluss) aufweisen. Die einfachste und preiswerteste Möglichkeit ist die Verwendung von Gefrierbeuteln mit Zipp-Verschluss, die in den meisten Supermärkten angeboten werden.
Zu Flüssigkeiten zählen : Gels, Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen wie z. B. Zahnpasta, Haargels, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz, sowie der Inhalt von Druckbehältern wie z. B. Aerosole, Rasierschaum, Haarspray.
Ausnahmen : Erlaubt sind Flüssigkeiten, in unbegrenzten Mengen, die während der Reise verwendet werden und entweder für medizinische oder spezielle diätische Zwecke gebraucht werden, einschließlich Babynahrung, -milch oder -säfte für mitreisende Babys und Kleinkinder. Die Passagiere müssen diese an der Kontrollstelle ebenfalls getrennt vom übrigen Handgepäck vorlegen und bei Bedarf deren Notwendigkeit nachweisen (z. B. durch Rezepte, Beschreibung der Notwendigkeit, Plausibilität etc.).
Bei medizinischem Sondergepäck gelten in der Kabine die maximalen Gewichte für Kabinengepäck (45x35x20cm). Es ist grundsätzlich anmeldepflichtig, es sei denn, es wird am Körper mitgeführt (zum Beispiel Krücken).
Das medizinische Gepäck muss separat verpackt sein und am Check-in vorgezeigt und dort geprüft werden können. Es ist vom Passagier ein ärztliches Attest mitzuführen, welches auf Anfrage vorgezeigt werden muss. Folgende Arten von medizinischem Sondergepäck werden kostenlos befördert:
Beatmungsgeräte, Asthmageräte, Inhalatoren, eigner Sauerstoff, Katheder, Verbandsmaterial, Gehilfen (Krücken, Rollator), Rollstühle inkl. Zubehör (mit den aktuellen Einschränkungen), Hygieneartikel (Windeln), Stoma, Dusch-/WC-Sitz, Rutschbrett für Rollstuhlfahrer, Prothesen, Notfallkoffer für Ärzte, Dialysegerät, Defibrillator, Lymphomat, Reizstromtheraphiegerät, Absauggeräte, Irrigatoren.
Alle anderen medizinischen Hilfsmittel (zum Beispiel Arzneien, Spritzen, Lebensmittel, Pflegemittel, Wäsche) werden, wenn die Freigepäckgrenze überschritten wird, gegen Zahlung der aktuellen Übergepäckgebühr befördert.
Duty Free-Waren, die am Abflugtag nach der Bordkartenkontrolle in einem Geschäft an einem EU-Flughafen oder an Bord eines Flugzeugs einer EU-Fluggesellschaft gekauft wurden, dürfen vom Fluggast mit durch die Sicherheitskontrolle genommen werden, wenn sie sich in einem transparenten und von der Verkaufstelle versiegelten Beutel befinden. Der Beutel muss einen von außen lesbaren Kaufbeleg enthalten, auf dem Verkaufsdatum und - ort festgehalten sind.
Handelt es sich bei dem jeweiligen Flug um eine Umsteigeverbindung, bei welcher der erste Flug und der Anschlussflug von einem Flughafen innerhalb der EU erfolgen, so können Flüssigkeiten, die die o.g. Bestimmungen erfüllen, mit an Bord des Anschlussfluges genommen werden. Das gilt nicht für Flüge aus Drittländern, die nicht den EU-Regelungen unterliegen.
Die bereits bestehenden Bestimmungen zu verbotenen Gegenständen im Handgepäck und im aufgegebenen Gepäck bleiben gültig.
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